- Brüche (Strafgeld)
- Die Brüche soll beim Erbe bleiben. – Graf, 222, 288.Wenn gegen den Erblasser eine gerichtliche Strafe erkannt war, so ward diese aus dem Nachlass entnommen. (S. ⇨ Busse 23; ⇨ Blut 82; ⇨ Blutgeld 2.)Holl.: De broke schol bi dem erve bliven. (Dittmar, Holstein, 34.)
Deutsches Sprichwörter-Lexikon . 2015.